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   BVerwG, 11.04.1989 - 1 D 75.88   

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BVerwG, 11.04.1989 - 1 D 75.88 (https://dejure.org/1989,22629)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1989 - 1 D 75.88 (https://dejure.org/1989,22629)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1989 - 1 D 75.88 (https://dejure.org/1989,22629)
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 87.90

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes -

    Wer dieses für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 1 D 45.90 - Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 49.90 - Urteil vom 6. Februar 1991 - BVerwG 1 D 36.90 - Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 17.90 - Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - mit weiteren Nachweisen).

    Ohnehin könnte die geltend gemachte Einnahme von sechs Tabletten allenfalls zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt haben, die aber nach ständiger Rechtsprechung bei Kernpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art nicht eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 19.89 - ; Urteil vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 - Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - ; Urteil vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - ).

  • BVerwG, 19.01.1993 - 1 D 68.91

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auf Grund eines Dienstvergehens -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - ).
  • BVerwG, 21.07.1993 - 1 D 46.92

    Disziplinarverfahren gegen einen Posthauptschaffner wegen dienstlicher Vergehen -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - ).
  • BVerwG, 05.03.1991 - 1 D 48.89

    Tätigkeit als Postbeamter im Schalterdienst - Strafgerichtliche Verurteilung

    Sollte der Beamte im Tatzeitraum nur vermindert schuldfähig gewesen sein, so könnte dies auch nicht zu einem Lösungsbeschluß führen, weil verminderte Zurechnungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Zugriffsdelikten nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen kann (vgl. z.B. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - ).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 D 19.89

    Einstellung eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Untreue

    Die Gefahr, daß er infolge einer Veranlagung rückfällig werden könnte, ist in Fällen verminderter Verantwortlichkeit nicht auszuschließen, sie ist im Gegenteil regelmäßig eher erhöht als gemindert (ständige Rechtsprechung; Urteile vom 4. Mai 1988 - BVerwG 1 D 149.87 -, vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - , vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 D 108.87 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.03.1993 - 1 D 19.92

    Zueignung von Nachnahmebeträgen und Zahlkartengebühren als schweres

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, leicht einsehbaren Pflicht handelt (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 11.08.1992 - 1 D 62.91

    Verurteilung eines Paketzustellers wegen fortgesetzter Unterschlagung von

    Die Gefahr der Wiederholung ist bei verminderter Schuldfähigkeit eher größer (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Senats vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 19.89 - vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 1.89 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - = BVerwG, Dok.Ber. B 1989, 181 sowie vom 10. Februar 1988 - BVerwG 1 D 110.87 - = BVerwG, Dok.Ber. B 1988, 96).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 1 D 49.90

    Postberaubung durch einen Zustellbeamten der Deutschen Bundespost - Bindung des

    Sie ist rechtlich immer dann unerheblich, wenn die Beamtin durch ihr Fehlverhalten auch bei höchst eingeschränktem Erkenntnis- und Steuerungsvermögen leicht erkennbare Amtspflichten verletzt hat (BDH 3, 172 ff. , 262 und Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 -).
  • BVerwG, 06.02.1991 - 1 D 36.90

    Strafbarkeit wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit

    Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage durch eigennütziges Handeln zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt unter anderem Urteile vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - mit weiteren Nachweisen und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 17.90 -).
  • BVerwG, 02.03.1993 - 1 D 14.92

    Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbahnbeamten (Ladeschaffner) wegen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Höchstmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht (vgl. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 75.88 - Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - ).
  • BVerwG, 19.02.1991 - 1 D 20.90

    Disziplinarrechtliche Relevanz einer Verwendung eingenommener Nachnahmebeträge

  • BVerwG, 05.09.1989 - 1 D 63.88

    Begründung einer Ausnahme vom disziplinaren Höchstmaß auf Grund eingeschränkter

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